§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung Teilleistungs- und
Lernbehinderter und von Lernbehinderung Bedrohter aller Altersstufen.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Lebenshilfe für Teilleistungs-
und Lernbehinderte und von Lernbehinderung Bedrohte bedeuten.
- Unterstützung oder Unterhaltung von Einrichtungen, die zur sozialen,
schulischen oder beruflichen Eingliederung beitragen.
- Beratung und Betreuung Betroffener oder ihrer Angehörigen.
2. Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der
Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen Teilleistungs- und
Lernbehinderter werben.
3. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und
privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher
Zielstzung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
liche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der
jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins fürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliederbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) sonstige Zuwendungen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über
den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Abehnung des Aufnahme-
antrages ist binnen zweier Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über
den die Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft wird verloren durch:
a) schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die drei
Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen muss.
b) Ausschluss nach Vorstandsbeschluss.
c) Tod.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober
Weise gegen die Interessenund Ziele des Vereins verstoßen hat oder trotz
erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Letzteres regelt
die Beitragsordnung. vor der Beschlussfassung über den Ausschluss soll dem
betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen
den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich,
über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
5. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden. Näheres
regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind.
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf - mindestens aber
einmal jährlich - einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung
schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt. Der erste Vorsitzende,
bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, lädt schriftlich unter Mit-
teilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur
Mitgliederversammlung ein. Bei Satzungsänderungen müssen diese mit bis-
herigem und vorgesehenem Wortlaut mit der Einladung bekanntgegeben
werden.
2. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versamm-
lungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Stimmrechte sind nicht übertragbar.
4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Die Wahl der Vorstandsmitglieder, die nicht gegen Entgelt für den Verein
tätig sein dürfen.
b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern sowie eines Ersatzrechnungsprüfers,
die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
c) die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Änderung der Satzung
f) die Änderung des Vereinszwecks,
g) Erlass oder Änderung der Beitragsordnung,
h) die Auflösung des Vereins.
5. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten
Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Änderung der
Satzung oder des Vereinszweckes können nur mit 2/3-Mehrheit der abege-
benen Stimmen und die Auflösung des Vereins nur mit 3/4-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Mitglieder ab 15 Jahre haben Rede-. Antrags- und Stimmrecht, und ab
18 Jahren haben sie das passive Wahlrecht.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimm-
berechtigten Mitglieder dies beantragt.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt,
er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist
zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den 1. Vorsitzenden
und dann einzeln die übrigen Vorstandsmitglieder. Zu den Aufgaben des
Vorstands gehört insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands erfolgt durch den Beschluß
des Vorstands.
3. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsm zur Vertretung des Vereins berech-
tigt, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende.
4. Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit
bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorsstandsmitglied hinzu-
wählen. Bei Ausfall der Rechnungsprüfer ist der Vorstand berechtigt, die
Rechnungsprüfung durch eine unabhängige und geeignete Person vorneh-
men zu lassen.
5. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und
Ausschüsse berufen.
6. Zur Vorstandssitzung lädt der 1. oder in Vertretung der 2. Vorsitzende
schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist
von 7 Tagen ein. In begründeten Eilfällen ist eine kürzere Frist zulässig.
7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. oder 2. Vorsitzende bei der Sitzung anwesend sind. Seine
Beschlüsse faßt der Vorstand mit einfacher der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht. die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt.
Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu
unterschreiben. In Eilfällen können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich
oder telefonisch gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Ver-
fahren schriftlich oder telefonisch zustimmen.
§ 9 Geschäftsstelle
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle ein-
richten. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und ihn mit der
Führung der laufenden Geschäfte beauftragen.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung in München,
Schule für Lernbehinderte am Innsbrucker Ring 75,
am 02. Mai 1991.