Satzung des Fördervereins der Schule am Innsbrucker Ring e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der "Verein zur Förderung teilleisstungs- und lernbehinderter Kinder und Jugendlicher" ist ein Verein von Eltern und Freunden Teilleistungs- und Lernbehinderter.
  2. Der Verein trägt den Namen "Verein zur Förderung teilleistungs- und lernbehinderter Kinder und Jugendlicher e.V.".
  3. Der Sitz des Vereins ist München.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                                           

§ 2  Zweck

 

1.  Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung Teilleistungs- und

     Lernbehinderter und von Lernbehinderung Bedrohter aller Altersstufen. 

     Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

 

          - Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Lebenshilfe für Teilleistungs-

            und Lernbehinderte und von Lernbehinderung Bedrohte bedeuten.

 

          - Unterstützung oder Unterhaltung von Einrichtungen, die zur sozialen,

             schulischen oder beruflichen Eingliederung beitragen.

 

          - Beratung und Betreuung Betroffener oder ihrer Angehörigen. 

 

2.  Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der

     Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen Teilleistungs- und

     Lernbehinderter werben.

 

3.  Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und

     privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher

     Zielstzung.

 

4.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-

     liche Zwecke.     

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit  

  

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im 

Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der

jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins fürfen nur für die satzungsmäßigen

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus

Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des

Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.

 

 

§ 4 Mittel des Vereins  

 

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

 

a)  Mitgliederbeiträge

b)  Geld- und Sachspenden

c)  sonstige Zuwendungen.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft  

 

1.  Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.  

 

2.  Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über

     den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Abehnung des Aufnahme-

     antrages ist binnen zweier Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über

     den die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

3.  Die Mitgliedschaft wird verloren durch:

 

     a)  schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die drei

          Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen muss.

 

     b)  Ausschluss nach Vorstandsbeschluss.

 

     c)  Tod. 

 

4.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober

     Weise gegen die Interessenund Ziele des Vereins verstoßen hat oder trotz

     erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Letzteres regelt

     die Beitragsordnung. vor der Beschlussfassung über den Ausschluss soll dem

     betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen

     den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich,

     über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

5.  Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden. Näheres

     regelt die Beitragsordnung. 

 

 

 

§  6  Organe des Vereins

 

 

Organe des Vereins sind.

 

a)  die Mitgliederversammlung

b)  der Vorstand

c)  die Ausschüsse

 

 

 

§  7  Mitgliederversammlung

 

1.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf -  mindestens aber

     einmal jährlich - einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung

     schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt. Der erste Vorsitzende,

     bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, lädt schriftlich unter Mit-

     teilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur

     Mitgliederversammlung ein. Bei Satzungsänderungen müssen diese mit bis-

     herigem und vorgesehenem Wortlaut mit der Einladung bekanntgegeben

     werden.

 

2.  Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versamm-

     lungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

3.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,

     unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine

     Stimme. Stimmrechte sind nicht übertragbar.

 

4.  Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

     a)  Die Wahl der Vorstandsmitglieder, die nicht gegen Entgelt für den Verein

          tätig sein dürfen.

 

     b)  die Wahl von zwei Rechnungsprüfern sowie eines Ersatzrechnungsprüfers,

          die dem Vorstand nicht angehören dürfen,

 

     c)  die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,

 

     d)  die Entlastung des Vorstandes,

 

     e)  die Änderung der Satzung

 

     f)  die Änderung des Vereinszwecks,

 

     g)  Erlass oder Änderung der Beitragsordnung,

 

     h)  die Auflösung des Vereins.

 

 

5.  Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten

     Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

     bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Änderung der

     Satzung oder des Vereinszweckes können nur mit 2/3-Mehrheit der abege-

     benen Stimmen und die Auflösung des Vereins nur mit 3/4-Mehrheit der

     abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben

     außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

     Mitglieder ab 15 Jahre haben Rede-. Antrags- und Stimmrecht, und ab

     18 Jahren haben sie das passive Wahlrecht.

     Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung

     muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimm-

     berechtigten Mitglieder dies beantragt. 

 

 

 

§  8  Vorstand

 

 

1.  Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem

     Schatzmeister und dem Schriftführer.

 

2.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, 

     er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.  Wiederwahl ist

     zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den 1. Vorsitzenden 

     und dann einzeln die übrigen Vorstandsmitglieder. Zu den Aufgaben des

     Vorstands gehört insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des

     Vereins.

 

     Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands erfolgt durch den Beschluß

     des Vorstands.

 

3.  Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsm zur Vertretung des Vereins berech-

     tigt, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende.

 

4.  Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit

     bis zur  nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorsstandsmitglied hinzu-

     wählen. Bei Ausfall der Rechnungsprüfer ist der Vorstand berechtigt, die 

     Rechnungsprüfung durch eine unabhängige und geeignete Person vorneh-

     men zu lassen.

 

5.  Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und

     Ausschüsse berufen. 

 

6.  Zur Vorstandssitzung lädt der 1. oder in Vertretung der 2. Vorsitzende

     schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist

     von 7 Tagen ein. In begründeten Eilfällen ist eine kürzere Frist zulässig.

 

7.  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder,

     darunter der 1. oder 2. Vorsitzende bei der Sitzung anwesend sind. Seine

     Beschlüsse faßt der Vorstand mit einfacher der abgegebenen Stimmen. Bei

     Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben

     außer Betracht. die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. 

     Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu

     unterschreiben. In Eilfällen können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich

     oder telefonisch gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Ver-

     fahren schriftlich oder telefonisch zustimmen.

 

 

§  9  Geschäftsstelle

 

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle ein-

richten. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und ihn mit der

Führung der laufenden Geschäfte beauftragen.

 

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung in München,

Schule für Lernbehinderte am Innsbrucker Ring 75,

am 02. Mai 1991.